5.2. Der Gemeinderat Q. stützt sich für die Erhebung der Abwasserbenützungsgebühr auf das bereits erwähnte (Erw. 1.1.) Abwasserreglement vom 1. März 2008. Gemäss diesem haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren, Benützungsgebühren sowie Werterhalt- und Erneuerungsgebühren zu bezahlen (§ 30 Abs. 1 AR). Zahlungspflichtig ist der jeweilige Eigentümer im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht (§ 35 AR). Die Benützungsgebühr wird pro m3 Frischwasserverbrauch erhoben (§ 55 Abs. 1 AR). Sie beträgt Fr. 0.95 pro m3 Frischwasserverbrauch (Ziff. 2 Gebührentarif zum AR). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (§ 33 AR).