Dazu ist anzumerken, dass der Sachverhalt mit den Parteivorträgen nicht abschliessend festgestellt ist. Benötigt das Gericht zusätzliche Angaben, um einen Entscheid fällen zu können, ist es diesem unbenommen, weitere Sachverhaltsermittlungen von Amtes wegen anzustellen (§ 17 Abs. 1 VRPG). Das hat es vorliegend mit der Durchführung eines Augenscheins und den Abklärungen zur Sickerfähigkeit des Baugrundes gemacht. Die Parteien konnten zu Beidem Stellung beziehen (vorne C. und D.3.).