4. Der Gemeinderat hat auf eine Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren vor dem SKE verzichtet und stattdessen auf die Ausführungen in den Gemeinderatsbeschlüssen verwiesen (Schreiben vom 23. Februar 2017). Die Beschwerdeführenden leiten daraus ab, dass der von ihnen geschilderte Sachverhalt anerkannt sei, da er auch in diesen unbestritten geblieben sei (Replik vom 13. März 2017).