Den Übrigen, so auch den Beschwerdeführenden, ist die verbleibende Unsicherheit bezüglich künftiger Gebührenreduktionen aber ohne weiteres zuzumuten. Die jährliche Wiederholung des immer gleichen Gesuchs ist zwar lästig, der administrative Aufwand dafür aber bescheiden. Zudem steht eine Revision des AR und damit der massgebenden Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Reduktionsgesuche bevor. Die einschlägigen Bestimmungen und damit die Gebührenreduktionspraxis könnten geändert werden (Protokoll S. 5 und 13). Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für eine Feststellung betreffend die künftigen Benützungsgebühren nicht gegeben. Dieses Begehren ist daher abzuweisen.