Die Gutheissung des Hauptbegehrens (Leistungsbegehrens) würde sich auch auf künftige Gebühren auswirken. Denn die Bindung der Behörden an das Gesetz, das Gleichbehandlungsgebot und das Handeln nach Treu und Glauben (vgl. §§ 2-4 VRPG) führt dazu, dass bei gleicher Sach- und Rechtslage ein gleichlautendes Gebührenreduktionsgesuch von der Gemeinde grundsätzlich wieder gleich zu beantworten wäre. Der Gemeinderat hat entsprechend in gewissen Fällen offenbar auch schon fortlaufende Gebührenreduktionen bewilligt. Den Übrigen, so auch den Beschwerdeführenden, ist die verbleibende Unsicherheit bezüglich künftiger Gebührenreduktionen aber ohne weiteres zuzumuten.