erforderlich ist, dass deren Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 142 V 2 Erw. 1.1; 2C_364/2015, 2C_425/2015 vom 3. Februar 2017, Erw. 2.4 mit Hinweisen). Auch künftige Rechtsverhältnisse können feststellungswürdig sein, wenn sie sich hinreichend konkretisiert haben. Das Interesse des Gesuchstellers besteht darin, eine sichere Dispositionsgrundlage zu erhalten; es muss das Interesse an der Verwaltungsökonomie überwiegen (BGE 135 II 60 Erw. 3.3.3.). -7-