3.3. In einem Verfahren sind Feststellungsbegehren nur zulässig, wenn an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht, das nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann. Das Interesse kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Natur sein. Diese Voraussetzungen können vorliegen, wenn eine Ungewissheit über Bestand und Inhalt eines Rechtsverhältnisses besteht, welche durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist, dass deren Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 142 V 2 Erw.