3.2. Im Beschwerdeverfahren können künftige Begehren grundsätzlich nicht beurteilt werden, ausser es wird ein Feststellungsbegehren gestellt. Ein entsprechender Antrag liegt vorliegend zwar nicht vor. Über die gewünschte künftig automatisch gewährte Gebührenreduktion kann das Gericht jedoch nur über eine Feststellung entscheiden. Es sind daher die Voraussetzungen dafür zu prüfen.