Die Parteien haben sich zum Thema künftige Reduktionen in ihren Eingaben an das Gericht nicht geäussert. In der ursprünglichen Verfügung vom 5. September 2016 (Vernehmlassungsbeilage 6) hatte der Gemeinderat erklärt, ein genereller Erlass der Abwasserbenützungsgebühr sei nach den einschlägigen Reglementen nicht zulässig. Es müsse jährlich ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden, wie bei den landwirtschaftlichen Betrieben. An der Verhandlung vom 13. September 2017 stellte sich jedoch heraus, dass Gebühren gestützt auf einen Gemeinderatsbeschluss auch "laufend" erlassen werden können (Protokoll S. 11).