1.2.3. Dem Gemeinderat wird empfohlen, die in Bezug auf die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist fehlerhafte Rechtsschutzbestimmung von § 60 Abs. 2 AR vom Einwohnerrat an das geltende Recht anpassen zu lassen. 1.3. B. und A. sind Adressaten des angefochtenen Entscheids, mit dem die verlangte Reduktion der Abwasserbenützungsgebühr verweigert wird. Sie sind als Gebührenbelastete ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten.