Das AR der Gemeinde Q. wurde noch unter dem alten VRPG erlassen und hat die damals geltende Beschwerdefrist übernommen (vgl. § 40 Abs. 1 altVRPG vom 9. Juli 1968). Es hätte den geänderten Fristen angepasst werden sollen. Die Unterlassung ändert nichts an der Geltung der 30-tägi- gen Beschwerdefrist an das SKE. Der Vertreter der Beschwerdeführenden hat die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung zwar gerügt, die Eingabe aber sicherheitshalber unter Einhaltung der 20-tägigen Frist eingereicht (Beschwerde S. 3). Massgebend für die Fristeinhaltung ist im Übrigen die Zustellung an das BVU (vgl. § 44 Abs. 2 VRPG). Die Frist ist ohne weiteres eingehalten.