1.2.2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids (§ 44 Abs. 1 VRPG). In der Revision des VRPG, in Kraft seit dem 1. Januar 2009, wurden die Rechtsmittelfristen vereinheitlicht und auf 30 Tage festgelegt (vgl. Botschaft des Regierungsrats zur Revision des VRPG vom 14. Februar 2007, S. 58). Im Zuge der Revision wurden auch die Rechtsmittelfristen in anderen Gesetzen, so im Baugesetz (Einsprachefrist, § 35 Abs. 2 BauG) und im Gemeindegesetz (Frist für Verwaltungsbeschwerde, § 105 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden; SAR 171.100; vom 19. Dezember 1978) angepasst.