Der Umweg über das BVU (vorne B.1.) hat keinen Einfluss auf das Verfahren. Die Eingabe wurde dem Gericht korrekterweise umgehend weitergeleitet (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). -5-