1.2.1. Für Erschliessungsabgaben regelt § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993, verbindlich, dass Einspracheentscheide des verfügenden Organs (hier des Gemeinderats) mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht anzufechten sind. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 19. Dezember 2016 (vorne A.2.) betrifft Erschliessungsabgaben im Sinne von §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 2 BauG. Somit ist das Spezialverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde sachlich zuständig.