"1. Satz 1 im Beschluss des Gemeinderates Q. vom 19. Dezember 2016 sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern die Benützungsgebühr Abwasser für das Jahr 2016 und folgende im gemessenen Umfang zu erlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." Das BVU überwies die Beschwerde am 13. Januar 2017 zuständigkeitshalber dem Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE). -3-