{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-01-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2017-1_2018-01-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5290", "Checksum": "b1dfdbd01bfd2354cf4818add6b2a8d7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2017.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 10.01.2018 4-BE.2017.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 10.01.2018 4-BE.2017.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 10.01.2018 4-BE.2017.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:59", "Checksum": "afecc80a3b4df070636a49e825276651", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 10.01.2018 4-BE.2017.1\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2017.1\n\nUrteil vom 10. Januar 2018\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichterin C. Hofer Schmid\nRichter M. Perrinjaquet\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerde- A._____\nführer 1\nBeschwerde- B._____\nführerin 2\nbeide vertreten durch Dr. Beat Ries, Rechtsanwalt, dipl. Raumplaner ETH\nNDS, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin\nhandelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand Benützungsgebühren Abwasser\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.1.\nB. und A. sind Eigentümer (je hälftiges Miteigentum) der Liegenschaft an\nder D-Strasse 13 in Q. (Parzelle aaa, im Halte von 1'018 m2). Am 19. Mai\n2014 bewilligte der Gemeinderat Q. das Baugesuch des Ehepaars A. zum\nUmbau des Gartens mit Aussenschwimmbad, Stützmauer, Sitz- und Liegeplatz (Vernehmlassungsbeilage 2).\n\nA.2.\nIm Rahmen dieses Umbaus wurde die bestehende Gartenbewässerungsanlage ergänzt. Der Wasserverbrauch der Liegenschaft stieg danach von\nbisher rund 200 m3 auf rund 600 m3 jährlich (ohne Wasserverbrauch für das\nSchwimmbad). In der Folge erkundigte sich das Ehepaar A. bei der Gemeinde, ob der Wasserverbrauch für die Gartenbewässerung separat gemessen und bei der Abwasserbenützungsgebühr als Abzug berücksichtigt\nwerden könne. Auf entsprechende Auskunft hin liessen sie eine Wasseruhr\neinbauen und ersuchten den Gemeinderat am 11. April 2016 um Reduktion\nder Benützungsgebühr Abwasser 2016 sowie um künftige automatische\nErneuerung der Bewilligung. Der Gemeinderat wies das Gesuch mit Beschluss vom 5. September 2016 ab (Vernehmlassungsbeilagen 6 und 7).\n\nGegen diesen Entscheid liessen B. und A. am 27. September 2016 Einsprache erheben. Der Gemeinderat entschied am 19. Dezember 2016\n(Vernehmlassungsbeilage 7):\n\n\"Der Gemeinderat hält am Beschluss vom 5. September 2016 fest. Aufgrund einer möglichen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes übernimmt die Gemeinde die Kosten für die unnötige Installation des\nWasserzählers.\"\n\nB.1.\nDen abschlägigen Einspracheentscheid liessen B. und A. am 11. Januar\n2017 mit Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU)\nanfechten. Sie stellten die folgenden Rechtsbegehren:\n\n\"1. Satz 1 im Beschluss des Gemeinderates Q. vom 19. Dezember 2016\nsei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern die Benützungsgebühr Abwasser für das Jahr 2016 und folgende im gemessenen Umfang zu erlassen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.\"\n\nDas BVU überwies die Beschwerde am 13. Januar 2017 zuständigkeitshalber dem Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE).\n-3-\n\nB.2.\nMit Schreiben vom 18. Januar 2017 forderte das SKE die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Nach Eingang der Zahlung ersuchte es den Gemeinderat Q., zum Begehren Stellung zu nehmen\nund die Vorakten einzureichen (Schreiben vom 31. Januar 2017).\n\nDer Gemeinderat kam der Aufforderung innert erstreckter Frist nach. Er\nhielt an den Ausführungen der beiden Gemeinderatsbeschlüsse fest und\nverzichtete auf zusätzliche Gegenbemerkungen (Schreiben vom 23. Februar 2017).\n\nDie Beschwerdeführenden liessen sich am 13. März 2017 nochmals vernehmen. Dieses Schreiben wurde dem Gemeinderat am 14. März 2017 zur\nKenntnis gebracht.\n\nC.\nDas Gericht führte am 13. September 2017 eine Verhandlung mit Augenschein durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1). Die Sach- und die Rechtslage\nwurden besprochen (Protokoll passim). In Bezug auf die Sickerfähigkeit\ndes Hanges in Bereich der Streitliegenschaft bestanden noch Unklarheiten,\nweshalb das Gericht den Gemeinderat aufforderte, dazu einen Amtsbericht\nzu erstellen und einzureichen (Protokoll S. 16).\n\nD.1.\nIm Zusammenhang mit dem Amtsbericht beabsichtigte die Gemeinde, Kanalfernsehaufnahmen der Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück\nder Beschwerdeführenden machen zu lassen. Sie bat deren Vertreter mit\nSchreiben vom 28. September 2017 um Erlaubnis, das Grundstück zu betreten. Das Schreiben ging orientierungshalber auch an das Gericht.\n\nAm 18. Oktober 2017 schickte die Gemeinde dem Gericht zudem Unterlagen, welche sie von den Beschwerdeführenden erhalten hatte.\n\nD. 2.\nAm 24. Oktober 2017 liess der Vertreter der Beschwerdeführenden dem\nGericht orientierungshalber das Schreiben mit gleichem Datum an die Gemeinde Q. zukommen. Darin wird den Behörden untersagt, die Parzelle\naaa zur Vornahme von Kanalfernsehaufnahmen der Entwässerungsleitungen zu betreten.\n\nD.3.\nAm 2. November 2017 reichte die Gemeinde den Amtsbericht vom 31. Oktober 2017 ein. Er wurde der Gegenseite am 3. November 2017 zur Stellungnahme vorgelegt.\n\nD.4.\n-4-\n\nDer Vertreter der Beschwerdeführenden liess sich mit Eingabe vom 24. November 2017 zum Amtsbericht vernehmen. Die Stellungnahme wurde dem\nGemeinderat Q. am 27. November 2017 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden beide Parteien über das geplante weitere Vorgehen informiert\n(gerichtsinterne Beratung, allenfalls mit Sachentscheid; Schreiben SKE\nvom 29. November 2017).\n\nE.\nAm 10. Januar 2018 führte das Gericht die angekündigte Beratung durch\nund fällte den vorliegenden Entscheid.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}