Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2017.1 Urteil vom 10. Januar 2018 Besetzung Präsident E. Hauller Richterin C. Hofer Schmid Richter M. Perrinjaquet Gerichtsschreiberin R. Gehrig Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 beide vertreten durch Dr. Beat Ries, Rechtsanwalt, dipl. Raumplaner ETH NDS, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand Benützungsgebühren Abwasser -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A.1. B. und A. sind Eigentümer (je hälftiges Miteigentum) der Liegenschaft an der D-Strasse 13 in Q. (Parzelle aaa, im Halte von 1'018 m2). Am 19. Mai 2014 bewilligte der Gemeinderat Q. das Baugesuch des Ehepaars A. zum Umbau des Gartens mit Aussenschwimmbad, Stützmauer, Sitz- und Lie- geplatz (Vernehmlassungsbeilage 2). A.2. Im Rahmen dieses Umbaus wurde die bestehende Gartenbewässerungs- anlage ergänzt. Der Wasserverbrauch der Liegenschaft stieg danach von bisher rund 200 m3 auf rund 600 m3 jährlich (ohne Wasserverbrauch für das Schwimmbad). In der Folge erkundigte sich das Ehepaar A. bei der Ge- meinde, ob der Wasserverbrauch für die Gartenbewässerung separat ge- messen und bei der Abwasserbenützungsgebühr als Abzug berücksichtigt werden könne. Auf entsprechende Auskunft hin liessen sie eine Wasseruhr einbauen und ersuchten den Gemeinderat am 11. April 2016 um Reduktion der Benützungsgebühr Abwasser 2016 sowie um künftige automatische Erneuerung der Bewilligung. Der Gemeinderat wies das Gesuch mit Be- schluss vom 5. September 2016 ab (Vernehmlassungsbeilagen 6 und 7). Gegen diesen Entscheid liessen B. und A. am 27. September 2016 Ein- sprache erheben. Der Gemeinderat entschied am 19. Dezember 2016 (Vernehmlassungsbeilage 7): "Der Gemeinderat hält am Beschluss vom 5. September 2016 fest. Auf- grund einer möglichen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschut- zes übernimmt die Gemeinde die Kosten für die unnötige Installation des Wasserzählers." B.1. Den abschlägigen Einspracheentscheid liessen B. und A. am 11. Januar 2017 mit Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) anfechten. Sie stellten die folgenden Rechtsbegehren: "1. Satz 1 im Beschluss des Gemeinderates Q. vom 19. Dezember 2016 sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern die Benützungsge- bühr Abwasser für das Jahr 2016 und folgende im gemessenen Um- fang zu erlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegners." Das BVU überwies die Beschwerde am 13. Januar 2017 zuständigkeitshal- ber dem Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteig- nungen (SKE). -3- B.2. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 forderte das SKE die Beschwerdefüh- renden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Nach Eingang der Zah- lung ersuchte es den Gemeinderat Q., zum Begehren Stellung zu nehmen und die Vorakten einzureichen (Schreiben vom 31. Januar 2017). Der Gemeinderat kam der Aufforderung innert erstreckter Frist nach. Er hielt an den Ausführungen der beiden Gemeinderatsbeschlüsse fest und verzichtete auf zusätzliche Gegenbemerkungen (Schreiben vom 23. Feb- ruar 2017). Die Beschwerdeführenden liessen sich am 13. März 2017 nochmals ver- nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Gemeinderat am 14. März 2017 zur Kenntnis gebracht. C. Das Gericht führte am 13. September 2017 eine Verhandlung mit Augen- schein durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1). Die Sach- und die Rechtslage wurden besprochen (Protokoll passim). In Bezug auf die Sickerfähigkeit des Hanges in Bereich der Streitliegenschaft bestanden noch Unklarheiten, weshalb das Gericht den Gemeinderat aufforderte, dazu einen Amtsbericht zu erstellen und einzureichen (Protokoll S. 16). D.1. Im Zusammenhang mit dem Amtsbericht beabsichtigte die Gemeinde, Ka- nalfernsehaufnahmen der Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden machen zu lassen. Sie bat deren Vertreter mit Schreiben vom 28. September 2017 um Erlaubnis, das Grundstück zu be- treten. Das Schreiben ging orientierungshalber auch an das Gericht. Am 18. Oktober 2017 schickte die Gemeinde dem Gericht zudem Unterla- gen, welche sie von den Beschwerdeführenden erhalten hatte. D. 2. Am 24. Oktober 2017 liess der Vertreter der Beschwerdeführenden dem Gericht orientierungshalber das Schreiben mit gleichem Datum an die Ge- meinde Q. zukommen. Darin wird den Behörden untersagt, die Parzelle aaa zur Vornahme von Kanalfernsehaufnahmen der Entwässerungsleitun- gen zu betreten. D.3. Am 2. November 2017 reichte die Gemeinde den Amtsbericht vom 31. Ok- tober 2017 ein. Er wurde der Gegenseite am 3. November 2017 zur Stel- lungnahme vorgelegt. D.4. -4- Der Vertreter der Beschwerdeführenden liess sich mit Eingabe vom 24. No- vember 2017 zum Amtsbericht vernehmen. Die Stellungnahme wurde dem Gemeinderat Q. am 27. November 2017 zur Kenntnis gebracht. Gleichzei- tig wurden beide Parteien über das geplante weitere Vorgehen informiert (gerichtsinterne Beratung, allenfalls mit Sachentscheid; Schreiben SKE vom 29. November 2017). E. Am 10. Januar 2018 führte das Gericht die angekündigte Beratung durch und fällte den vorliegenden Entscheid. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 19. Dezember 2016 gibt als Rechtsmittelinstanz das BVU und als Rechtsmittelfrist 20 Tage an. Im kommunalen Abwasserreglement (AR), beschlossen vom Einwohnerrat am 21. Januar 2008, in Kraft seit dem 1. März 2008, ist die Weiterzugs- möglichkeit entsprechend verankert (vgl. § 60 Abs. 2 AR). 1.2. Rechtsmittelfrist und Rechtsmittelinstanz können vom kommunalen Ge- setzgeber nicht nach Belieben festgelegt werden. 1.2.1. Für Erschliessungsabgaben regelt § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raum- entwicklung und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993, verbindlich, dass Einspracheentscheide des verfügenden Organs (hier des Gemeinderats) mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht anzufech- ten sind. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 19. Dezember 2016 (vorne A.2.) betrifft Erschliessungsabgaben im Sinne von §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 2 BauG. Somit ist das Spezialverwaltungsgericht für die Behand- lung der Beschwerde sachlich zuständig. Der Umweg über das BVU (vorne B.1.) hat keinen Einfluss auf das Verfah- ren. Die Eingabe wurde dem Gericht korrekterweise umgehend weiterge- leitet (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). -5- 1.2.2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids (§ 44 Abs. 1 VRPG). In der Revision des VRPG, in Kraft seit dem 1. Januar 2009, wurden die Rechtsmittelfristen vereinheitlicht und auf 30 Tage festgelegt (vgl. Botschaft des Regierungsrats zur Revision des VRPG vom 14. Februar 2007, S. 58). Im Zuge der Revision wurden auch die Rechtsmittelfristen in anderen Gesetzen, so im Baugesetz (Einsprache- frist, § 35 Abs. 2 BauG) und im Gemeindegesetz (Frist für Verwaltungsbe- schwerde, § 105 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden; SAR 171.100; vom 19. Dezember 1978) angepasst. Das AR der Gemeinde Q. wurde noch unter dem alten VRPG erlassen und hat die damals geltende Beschwerdefrist übernommen (vgl. § 40 Abs. 1 altVRPG vom 9. Juli 1968). Es hätte den geänderten Fristen angepasst werden sollen. Die Unterlassung ändert nichts an der Geltung der 30-tägi- gen Beschwerdefrist an das SKE. Der Vertreter der Beschwerdeführenden hat die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung zwar gerügt, die Eingabe aber sicherheitshalber un- ter Einhaltung der 20-tägigen Frist eingereicht (Beschwerde S. 3). Massge- bend für die Fristeinhaltung ist im Übrigen die Zustellung an das BVU (vgl. § 44 Abs. 2 VRPG). Die Frist ist ohne weiteres eingehalten. 1.2.3. Dem Gemeinderat wird empfohlen, die in Bezug auf die Rechtsmittel- instanz und die Rechtsmittelfrist fehlerhafte Rechtsschutzbestimmung von § 60 Abs. 2 AR vom Einwohnerrat an das geltende Recht anpassen zu lassen. 1.3. B. und A. sind Adressaten des angefochtenen Entscheids, mit dem die ver- langte Reduktion der Abwasserbenützungsgebühr verweigert wird. Sie sind als Gebührenbelastete ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob den Beschwerdeführenden in Berücksichtigung des Brauchwassers für den Garten eine Reduktion auf die Benützungsgebühr Abwasser 2016 – sowie in den Folgejahren ohne entsprechende Gesuche automatisch – zu gewähren ist. -6- Die von den Industriellen Betrieben Q. (kurz IBQ.) gestellten à Konto-Rech- nungen 2016 und 2017 für die Abwasserableitung wurden von den Be- schwerdeführenden bezahlt. Das Bewässerungswasser blieb unberück- sichtigt (Protokoll S. 5 f.). 3. 3.1. Neben der Anpassung der Abwasserbenützungsgebühr 2016 wird die ge- suchsfreie Reduktion der Abwasserbenützungsgebühr in den folgenden Jahren verlangt (vorne B.1.). Die Parteien haben sich zum Thema künftige Reduktionen in ihren Einga- ben an das Gericht nicht geäussert. In der ursprünglichen Verfügung vom 5. September 2016 (Vernehmlassungsbeilage 6) hatte der Gemeinderat er- klärt, ein genereller Erlass der Abwasserbenützungsgebühr sei nach den einschlägigen Reglementen nicht zulässig. Es müsse jährlich ein entspre- chendes Gesuch eingereicht werden, wie bei den landwirtschaftlichen Be- trieben. An der Verhandlung vom 13. September 2017 stellte sich jedoch heraus, dass Gebühren gestützt auf einen Gemeinderatsbeschluss auch "laufend" erlassen werden können (Protokoll S. 11). 3.2. Im Beschwerdeverfahren können künftige Begehren grundsätzlich nicht beurteilt werden, ausser es wird ein Feststellungsbegehren gestellt. Ein entsprechender Antrag liegt vorliegend zwar nicht vor. Über die ge- wünschte künftig automatisch gewährte Gebührenreduktion kann das Ge- richt jedoch nur über eine Feststellung entscheiden. Es sind daher die Vo- raussetzungen dafür zu prüfen. 3.3. In einem Verfahren sind Feststellungsbegehren nur zulässig, wenn an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht, das nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann. Das Interesse kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Natur sein. Diese Voraussetzun- gen können vorliegen, wenn eine Ungewissheit über Bestand und Inhalt eines Rechtsverhältnisses besteht, welche durch die richterliche Feststel- lung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erfor- derlich ist, dass deren Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 142 V 2 Erw. 1.1; 2C_364/2015, 2C_425/2015 vom 3. Februar 2017, Erw. 2.4 mit Hin- weisen). Auch künftige Rechtsverhältnisse können feststellungswürdig sein, wenn sie sich hinreichend konkretisiert haben. Das Interesse des Ge- suchstellers besteht darin, eine sichere Dispositionsgrundlage zu erhalten; es muss das Interesse an der Verwaltungsökonomie überwiegen (BGE 135 II 60 Erw. 3.3.3.). -7- 3.4. Eine (positive) Feststellung betreffend die künftige Gebührenbemessung würde den Beschwerdeführenden Gewissheit über den zu gewärtigenden Abzug bringen. Gleichzeitig würde der administrative Aufwand verringert, da keine Gesuche mehr einzureichen wären. Die Gutheissung des Hauptbegehrens (Leistungsbegehrens) würde sich auch auf künftige Gebühren auswirken. Denn die Bindung der Behörden an das Gesetz, das Gleichbehandlungsgebot und das Handeln nach Treu und Glauben (vgl. §§ 2-4 VRPG) führt dazu, dass bei gleicher Sach- und Rechtslage ein gleichlautendes Gebührenreduktionsgesuch von der Ge- meinde grundsätzlich wieder gleich zu beantworten wäre. Der Gemeinderat hat entsprechend in gewissen Fällen offenbar auch schon fortlaufende Ge- bührenreduktionen bewilligt. Den Übrigen, so auch den Beschwerdeführen- den, ist die verbleibende Unsicherheit bezüglich künftiger Gebührenreduk- tionen aber ohne weiteres zuzumuten. Die jährliche Wiederholung des im- mer gleichen Gesuchs ist zwar lästig, der administrative Aufwand dafür aber bescheiden. Zudem steht eine Revision des AR und damit der mass- gebenden Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Reduktionsgesuche be- vor. Die einschlägigen Bestimmungen und damit die Gebührenreduktions- praxis könnten geändert werden (Protokoll S. 5 und 13). Unter diesen Um- ständen sind die Voraussetzungen für eine Feststellung betreffend die künftigen Benützungsgebühren nicht gegeben. Dieses Begehren ist daher abzuweisen. 4. Der Gemeinderat hat auf eine Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren vor dem SKE verzichtet und stattdessen auf die Ausführungen in den Ge- meinderatsbeschlüssen verwiesen (Schreiben vom 23. Februar 2017). Die Beschwerdeführenden leiten daraus ab, dass der von ihnen geschilderte Sachverhalt anerkannt sei, da er auch in diesen unbestritten geblieben sei (Replik vom 13. März 2017). Dazu ist anzumerken, dass der Sachverhalt mit den Parteivorträgen nicht abschliessend festgestellt ist. Benötigt das Gericht zusätzliche Angaben, um einen Entscheid fällen zu können, ist es diesem unbenommen, weitere Sachverhaltsermittlungen von Amtes wegen anzustellen (§ 17 Abs. 1 VRPG). Das hat es vorliegend mit der Durchführung eines Augenscheins und den Abklärungen zur Sickerfähigkeit des Baugrundes gemacht. Die Parteien konnten zu Beidem Stellung beziehen (vorne C. und D.3.). 5. 5.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgaben- erhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der -8- Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (BGE 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV, der analog auf andere Geldleistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]). In Bezug auf Kanalisationsabgaben schreibt das Bundesrecht den Kanto- nen zudem die Überwälzung der Kosten auf die Verursacher vor (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässer- schutzgesetz [GSchG; SR 814.20] vom 24. Januar 1991). Der Kanton Aargau ermächtigt die Gemeinden, von den Grundeigentüme- rinnen und Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Än- derung und Erneuerung von Anlagen der Abwasserbeseitigung zu erhe- ben. Er verpflichtet die Gemeinden, für nicht gedeckte Kosten sowie für den Betrieb der Anlagen Gebühren zu erheben. Die Gemeinden haben auch die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, soweit keine kantonalen Vor- schriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). Abgaben für die Abwasserentsor- gung sind sodann ausdrücklich nach dem Verursacherprinzip zu erheben (§ 23 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007). 5.2. Der Gemeinderat Q. stützt sich für die Erhebung der Abwasserbenützungs- gebühr auf das bereits erwähnte (Erw. 1.1.) Abwasserreglement vom 1. März 2008. Gemäss diesem haben die Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümer Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren, Benützungsge- bühren sowie Werterhalt- und Erneuerungsgebühren zu bezahlen (§ 30 Abs. 1 AR). Zahlungspflichtig ist der jeweilige Eigentümer im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht (§ 35 AR). Die Benützungsgebühr wird pro m3 Frischwasserverbrauch erhoben (§ 55 Abs. 1 AR). Sie beträgt Fr. 0.95 pro m3 Frischwasserverbrauch (Ziff. 2 Ge- bührentarif zum AR). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (§ 33 AR). Der Gemeinderat kann die Benützungsgebühr ermässigen, wenn nachge- wiesenermassen und erlaubterweise grössere Mengen Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet werden (Landwirtschafts- betriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser usw.; § 55 Abs. 2 AR). 5.3. Das AR enthält die wesentlichen Angaben zur Erhebung einer verbrauchs- abhängigen Abwasserbenützungsgebühr und wurde vom dafür zuständi- gen Einwohnerrat erlassen. Es ist grundsätzlich eine taugliche Rechts- grundlage. Das ist unbestritten (Protokoll S. 8). -9- 6. 6.1. Die Gemeinde Q. berechnet die Abwasserbenützungsgebühren anhand des Frischwasserbezugs (Erw. 5.2.). Das ist eine anerkannte und taugliche Bemessungsmethode, was unbestritten ist (Protokoll S. 9). Strittig ist, ob die separat gemessene Wassermenge bei der Berechnung der Abwasser- benützungsgebühr zu berücksichtigen ist, konkret die zweite Messuhr ab- zulesen wäre, was bisher nicht der Fall ist (Protokoll S. 5 unten). 6.2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, seit der Umgestaltung des Gartens mit Erweiterung der Bewässerungsanlage sei der Wasserver- brauch um rund 400 m3 jährlich gestiegen. Diese Menge werde allein zur Bewässerung des Gartens gebraucht; das Wasser gelange nicht in die Ka- nalisation. Dennoch verlange der Gemeinderat Q. auch dafür Abwasserbe- nützungsgebühren. Er verletze hiermit den fundamentalen Grundsatz des Abgaberechts, wonach nur von jenen Benützungsgebühren erhoben wer- den dürften, welche die kommunale Anlage in Anspruch nähmen (Be- schwerde S. 4 f.). § 55 Abs. 2 AR sehe zudem die Möglichkeit vor, die Benützungsgebühren zu reduzieren, wenn nachgewiesenermassen Wasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet werde. Der Gemeinderat Q. wende die Ausnahmebestimmung unzulässigerweise restriktiv und nur auf gewerbli- che sowie landwirtschaftliche Betriebe an. Die Norm enthalte keine solche Beschränkung. Auch sei kein "sehr hoher Wasserverbrauch" vorausge- setzt, sondern nur der Bezug einer "grösseren Menge Frischwasser". Es gehe darum, gegenüber dem Normalfall grössere Mengen Frischwasser zu privilegieren (Beschwerde S. 6). Die Benützungsgebühr Abwasser werde pro m3 Frischwasserbezug erho- ben. Gelange das genutzte Wasser – hier rund 400 m3 – nicht in die Ab- wasseranlage, stelle dies eine Ausnahme dar. Die angegebene Menge sei doppelt so hoch wie der Frischwasserverbrauch für den Haushalt der Be- schwerdeführenden. Das Doppelte vom Regelfall sei ohne weiteres eine "grössere Menge Frischwasser". Im Durchschnitt verbrauche ein Schwei- zer Haushalt täglich ungefähr 142 l Wasser pro Person. Die 400 m3 ent- sprächen 1.1 m3 bzw. 1'100 l Wasser pro Tag. Auch dieser Vergleich zeige, dass das versickerte Wasser eine "grössere Menge" gemäss § 55 Abs. 2 AR darstelle (Beschwerde S. 5 f.). Um den Wasserverbrauch für den Gar- ten nachweisen zu können, hätten sie extra – entsprechend den Auskünf- ten der Gemeinde (Abteilung Planung, Bau und Umwelt) und der IBQ. – von einem konzessionierten Unternehmen eine Wasseruhr einbauen las- sen (Beschwerde S. 4). - 10 - Wenn die Causa für die Gebührenerhebung fehle, müsse die Gebühr redu- ziert werden. Der Gemeinderat Q. habe dann trotz Wortlaut von § 55 Abs. 2 AR (Kann-Bestimmung) kein Ermessen, ob er eine Ermässigung gewäh- ren wolle (Beschwerde S. 7). Im E-Mailverkehr mit Rechtsanwalt F. (von der Gemeinde kontaktierter An- walt) habe G. (Projektleiter Tiefbau, Abteilung Planung Bau und Umwelt, Q.) geschrieben, der Gemeinderat beabsichtige, die Abwassergebühren für die Bewässerung der Gartenanlagen zu erlassen, wenn dies nach Überar- beitung des Abwasserreglements wieder unterbunden werden könne (E- Mail vom 25. November 2016 [Vernehmlassungsbeilage 5]). Den Be- schwerdeführenden sei sodann der Einbau der Wasseruhr bewilligt wor- den, was nur Sinn mache, wenn die gemessene Menge bei der Berech- nung der Benützungsgebühr abgezogen werde. Mit dieser Haltung korre- liere auch der Verzicht des Gemeinderats auf eine Beschwerdeantwort (Replik S. 2). 6.3. Der Gemeinderat Q. verweist in seiner Eingabe vom 23. Februar 2017 auf die Gemeinderatsbeschlüsse vom 5. September 2016 und 19. Dezember 2016. Im Entscheid vom 5. September 2016 führt er aus, Abwasserbenützungs- gebühren würden gestützt auf § 55 Abs. 2 AR erlassen in Zusammenhang mit der Bewässerung von Kulturen in der Landwirtschaft oder von Gärtne- reien, nicht aber für die Bewässerung von Privatgärten im Baugebiet. Man wolle kein von dieser Praxis abweichendes Präjudiz schaffen. Der nicht haushälterische Umgang mit Trinkwasser soll nicht gefördert werden. So- dann entsprächen die Installationen der E. AG den Vorgaben der IBQ. nicht. Weiter könne nicht sichergestellt werden, dass der Aussenpool nicht über den neuen Zähler befüllt werde. Ein genereller Erlass der Abwasser- benützungsgebühren sei zudem nicht statthaft; es müsse jährlich ein ent- sprechendes Gesuch eingereicht werden. Im Hinblick auf den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016 holte die Gemeinde, wie erwähnt, bei Rechtsanwalt F., S., Rechtsauskünfte ein. Ge- stützt darauf verpflichtete sich der Gemeinderat, die Kosten für die Instal- lation der Wasseruhr zu übernehmen, um einen allfälligen Vertrauensscha- den zu vermeiden. Im Übrigen hielt er fest, dass die Gebührenerhebung nach Trinkwasserverbrauch zulässig sei und die Ausnahmeregelung von § 55 Abs. 2 AR restriktiv, insbesondere auf gewerbliche und landwirtschaftli- che Nutzungen anzuwenden sei. Andernfalls müsste allen, die eine zusätz- liche Wasseruhr installieren liessen, eine Reduktion gewährt werden, was zu empfindlichen Mindereinnahmen bei den Abwasserbenützungsgebüh- ren führen würde. - 11 - 6.4. Gebühren – so auch die Abwasserbenützungsgebühr – unterliegen dem Äquivalenzprinzip, welches im Bereich der (Kausal-) Abgaben einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), anderseits das Willkür- verbot (Art. 9 BV) konkretisiert. Gebühren dürfen nicht in einem offensicht- lichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen. Sie müssen sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bür- ger verschafft oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruch- nahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwal- tungszweigs. Die beiden Kriterien sind blosse Hilfsmittel zur Bestimmung des Werts einer staatlichen Leistung. Eine gewisse Pauschalierung oder Schematisierung unter Einbezug der Erfahrung ist zulässig und auch mit der Rechtsgleichheit vereinbar (Bundesgerichtsentscheid 2C_161/2016 vom 26. September 2016, Erw. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 128 I 52). Die Gebühr ist nach objektiven Kriterien festzulegen. Sie darf zu keinen Unterschieden in der Belastung führen, die sich sachlich nicht mehr be- gründen lassen (Bundesgerichtsentscheide 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008 Erw. 5.1 und 2P.266/2003 vom 5. März 2004 Erw. 3.3). Das Bundesrecht schreibt in Art. 60a Abs. 1 GSchG die Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip vor. Es verlangt aber nicht, dass die Abwas- sergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwassers erho- ben werden müssen. Die Abgabenhöhe soll eine Abhängigkeit zur Abwas- sermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors nicht aus- schliesst (Bundesgerichtsentscheid 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013, Erw. 6.4 mit Hinweisen). Für die Feststellung der Art und der Menge des verschmutzten Wassers braucht kein unverhältnismässiger Aufwand betrieben zu werden. Es wäre z.B. übertrieben, in jedem Haushalt den Kalt- und Warmwasserbezug separat zu messen (Bundesgerichtsentscheid 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008, Erw. 4.1). Häufig setzt sich die Benüt- zungsgebühr aus einer Grundgebühr (berechnet z.B. am Gebäudeversi- cherungswert) und einer Verbrauchsgebühr (berechnet am Frischwasser- bezug) zusammen. Das ist zulässig. Der Wasserverbrauch gilt als aussa- gekräftiger Massstab für die ungefähre Schätzung der in die Kanalisation abgeleiteten Abwassermenge (Bundesgerichtsentscheid 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008, Erw. 5.2.; BGE 129 I 297 mit Hinweisen). Eine Ab- wassergebühr, welche nur eine marginale Mengengebühr enthält, ist mit Art. 60a GSchG dagegen nicht vereinbar. Es muss ein mehr oder weniger direkter Bezug zur Abwassermenge geschaffen werden (Hans W. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich, Basel, Genf 2008. S. 193). Ge- mäss Bundesgericht kann die Benutzung der kommunalen Anlagen auch im Abfluss von Regenwasser ab unbebauten Grundstücken oder Grund- stückteilen in die Kanalisation bestehen (mittelbare Nutzung). Die gegen- teilige Ansicht, wonach für das auf unversiegelte Flächen fallende Regen- wasser keine Abwassergebühr zu zahlen sei, sei aber ebenfalls vertretbar. - 12 - Je nach Umständen könne es also auch zulässig sein, eine Gebühr für die Entsorgungsleistung des Gemeinwesens zu erheben, wenn sich das Be- nutzungsverhältnis nicht in einem Kanalisationsanschluss niederschlage (Bundesgerichtsentscheid vom 26. August 1998 in Umweltrecht in der Pra- xis [URP] 1998 S. 735 f.). 6.5. Im Entscheid 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008 hatte das Bundesgericht schon einmal zu beurteilen, ob der Wasserbezug für die Gartenbewässe- rung (mit separatem Zähler) bei der Bemessung der Abwasserbenützungs- gebühr in Abzug zu bringen sei. Es erwog, aus praktischen Gründen könne nicht jeder Einzelfall berücksichtigt werden. Ein gewisser Schematismus bei der Festsetzung der Gebühr sei unumgänglich, vorausgesetzt die Be- rechnungsbasis stütze sich auf alltägliche Sachlagen. Der Wasserver- brauch sei ein objektives und leicht handhabbares Kriterium, an dem auch der Abwasseranfall abgelesen werden könne. Die Berücksichtigung der in- dividuellen Situation der Abgabepflichtigen würde überproportionale admi- nistrative Kosten verursachen, zumal die Abwassermenge nur geringen Einfluss auf die Kosten des Kanalisationsnetzes habe, das sowieso unter- halten werden müsse. Es sei plausibel, dass ein Teil des über den separa- ten Zähler laufenden Wassers für die Bewässerung des Gartens genutzt werde und versickere, es sei aber auch möglich, dass ein Teil über die Oberfläche abfliesse und in die Kanalisation gelange. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass das Wasser zu anderen Zwecken ge- braucht werde, wie zur Reinigung verschiedener Objekte oder zur Befül- lung eines kleinen Bassins. Es lasse sich nicht genau feststellen, wieviel des bezogenen Wassers nicht in die Kanalisation gelangt sei. Um das im Aussenbereich gebrauchte Wasser bei der Gebührenberechnung berück- sichtigen zu können, müssten alle Gebührenbelasteten mit Garten einen separaten Wasserzähler einbauen lassen, was nach Meinung des Gesetz- gebers über die Grenze des Vernünftigen hinausginge (Bundesgerichtsent- scheid 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008, Erw. 5.2 mit Hinweis auf Bun- desgerichtsentscheid 2P.266/1998 vom 7. Oktober 1999, Erw. 2c). Diese Rechtsprechung wurde im Entscheid 2C_433/2015 vom 31. August 2015, Erw. 5 ff., bestätigt. Darin hat das Bundesgericht im Übrigen auch festge- halten, dass die Bepflanzung von Gärten sowie die Pflege von Pärken, Ra- sen, Blumenbeeten, Zierhecken, die Begrünung von Mauern oder Pergolen keine landwirtschaftliche Nutzung im landläufigen Sinne seien. Für unverschmutztes Abwasser (Regenwasser), das nicht in die Kanalisa- tion, sondern in einen Bach eingeleitet wird, kann indessen keine Benüt- zungsgebühr erhoben werden (Urteil 2P.144/2006 vom 27. Juli 2006, teil- weise in: URP 2006 S. 807). - 13 - 7. 7.1. Nach der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Erw. 6.5.) darf auf den (separat gemessenen) Frischwasserbezug für die Gartenbewässe- rung eine Abwasserbenützungsgebühr erhoben werden, wenn das Bewäs- serungswasser in die Kanalisation gelangen und auch anderweitig genutzt werden kann. Nach Angaben der Beschwerdeführenden gelangt das sepa- rat gemessene Bewässerungswasser nicht in die Kanalisation, weshalb es an einer Causa für die Erhebung der Abwasserbenützungsgebühr fehle (vorne Erw. 6.2.). 7.2. An der Verhandlung vom 13. September 2017 stellte sich heraus, dass die neu eingebaute Wasseruhr nicht nur den Verbrauch der Bewässerungsan- lage misst, sondern auch den Wasserverbrauch für die Einspeisung in den Pool sowie für zwei Aussenwasserhähne. Über die Pooleinspeisung wird das aus dem Becken verdunstete Wasser ersetzt. Gemäss Beschwerdeführer 1 sind das rund 20 m3 – 25 m3 jährlich. Der Pool fasst 66 m3 und wird normalerweise, d.h. bei vollständigem Was- serersatz ab einem Hydranten befüllt. Er ist an die Kanalisation ange- schlossen. Die zwei Aussenwasserhähne befinden sich an der Ostwand nahe der Südecke des Gebäudes und in der Garage. Dort hat es ein La- vabo sowie Wasserrinnen auf dem Vorplatz, die jeweils ebenfalls in die Ka- nalisation entwässert werden (Protokoll S. 2-4). Ein Teil des separat ge- messenen Wassers gelangt demnach entgegen der Behauptung der Be- schwerdeführenden in die öffentliche Kanalisation. 7.3. 7.3.1. Unklar war zudem, ob auch ein Teil des auf dem Grundstück versickerten Wassers (Bewässerung und Dachwasser) in die Kanalisation gelangen kann. Das Gericht hat vom Gemeinderat Q. einen Amtsbericht zur Sickerfähigkeit des Hanges mit der Parzelle aaa verlangt. Der eingereichte Bericht vom 31. Oktober 2017 stützt sich im Wesentlichen auf die Versickerungskarte der Gemeinde Q. und auf die Erläuterungen zur Versickerungskarte vom 30. Juli 2010, welche von der H. AG, T., verfasst wurden. Die Parzelle aaa liegt gemäss Bericht in einem Gebiet mit schlechter Versickerungsmöglich- keit (Moräne mit hohem Anteil an Feinbestandteilen). Kleine Wassermen- gen wie etwa das Dachwasser eines Einfamilienhauses können unter Vor- schaltung eines Retentionsvolumens in der Regel versickert werden, was aber im Einzelfall mit einem hydrogeologischen Gutachten geprüft werden muss. In Bezug auf die Parzelle aaa erklärte die H. AG auf entsprechende Frage, eine unterirdische Versickerung von Meteorwasser sei auf diesem - 14 - Grundstück mangels ausreichender Schluckfähigkeit des Untergrunds (Moräne, Molassefels) nicht möglich. Das würden die Untergrundverhält- nisse der Parzellen bbb und ccc, die hangabwärts, südwestlich des Streit- grundstücks liegen, zeigen (Amtsbericht 2 f.). 7.3.2. Die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass die 3-4 m dicke Humus- schicht über dem Felsen für die Versickerung genügt (Protokoll S. 10 und 17). Darin werde das Dachwasser sowie das überschüssige Bewässe- rungswasser versickert (Protokoll S. 3 und 13). Eine Sickerleitung gebe es nicht. Darauf sei beim Bau des Wohnhauses mit Zustimmung der Baube- hörde verzichtet worden (Protokoll S. 9; Vernehmlassung zum Amtsbericht S. 2). Dennoch habe es nach Wissen der Beschwerdeführenden bisher we- der auf dem eigenen noch auf dem hangabwärts liegenden Grundstück Probleme mit stehendem Wasser bzw. mit Vernässungen gegeben (Proto- koll S. 10 und 17; Vernehmlassung zum Amtsbericht S. 2). 7.3.3. Die Parzelle aaa liegt am oberen Rand eines Hanges. Sie grenzt hangab- wärts an die unüberbaute Parzelle ddd, welche an die C-Strasse stösst. An der unteren Grenze dieses Grundstücks, parallel zur Strasse, ist eine kom- munale Sauberwasser-/Sickerleitung verlegt (vgl. Beilage 10 zum Amtsbe- richt). Das Grundstück der Beschwerdeführenden ist mit Wohnhaus und Aussen- pool überbaut. Der Vorplatz bei der Einfahrt auf der Nordseite wird in die Kanalisation entwässert. Dessen Rand und einige Rabatten sind bepflanzt und an die Bewässerungsanlage angeschlossen. Entlang der Hausfassa- den ist der Boden bekiest. Darauf sind Platten zu Fusswegen ausgelegt, die zum Pool führen. Der Pool ist mit Quarzplatten eingefasst. Zwischen Pool und Veranda ist eine Liegewiese, die ebenfalls mit dem automatischen System bewässert wird. Hangabwärts grenzt eine dreireihigen Hecke (Ei- ben) das Grundstück ab. Auf der West- und Ostseite wird es von einreihi- gen Hecken eingefasst. Auch die Hecken werden über das Bewässerungs- system versorgt. Der Garten wurde mit ausgewählten Pflanzen gestaltet, die eine sorgfältige Pflege verlangen. Insbesondere die immergrünen Pflanzen reagieren empfindlich auf Trockenheit (Protokoll S. 14). Das installierte Bewässerungssystem funktioniert über Tropfleitungen und Sprayer, mit denen die einzelnen Pflanzen je nach Bedarf bedient werden. Das System wird jeweils im Winter, spätestens im Dezember, abgestellt (Protokoll S. 2). Der jährliche Wasserverbrauch wird mit rund 400 m3 oder 1'100 l pro Tag angegeben (Beschwerde S. 7). Die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass ein Grossteil des Wassers von den Pflanzen auf- genommen und verdunstet wird, dass daher nur ein kleiner Teil im Boden - 15 - versickere (Protokoll S. 7 und 13). Die Bewässerungsanlage konnte bewil- ligungsfrei erstellt werden (Protokoll S. 17). 7.3.4. In Berücksichtigung der skizzierten Sachlage scheint dem Gericht der an- gegebene Wasserverbrauch für die Bewässerung der effektiv bepflanzten Teilfläche des Grundstücks hoch. Es ist wenig wahrscheinlich, dass die Pflanzen alles Wasser aufzunehmen vermögen. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil des Wassers im Boden versickert. Das Grundstück der Beschwerdeführenden liegt in einem Gebiet mit schlecht sickerfähigem Boden. Ein erheblicher Anteil des Grundstücks ist zudem versiegelt und damit gar nicht sickerfähig. Von der verbleibenden, im skizzierten Rahmen grundsätzlich sickerfähigen Grundstückfläche, mussten nach der Erfahrung der Fachrichter des SKE gewisse Bereiche im Zuge der Gartenumgestaltung verdichtet werden, um Setzungen zu verhin- dern – so z.B. der Bereich um den Pool herum und bis zur Veranda. An- dernfalls wären 3-4 Jahre nach dem Bau Unebenheiten zu sehen gewesen. Der Boden wird dabei schichtweise mit einem speziellen Gerät (Rammax) bearbeitet, was die Sickerfähigkeit dieser Flächen geradezu aufhebt. Der Untergrund ist zudem felsig und das Gelände abschüssig, so dass sich sog. Hangwasser bilden wird. Die unterliegende Parzelle ddd ist noch nicht überbaut und dient derzeit als zusätzliche Sickerfläche. Von dort gelangt das überflüssige Wasser in die öffentliche Sauberwasser-/ Sickerleitung der Gemeinde Q.. Dass das Sickerwasser am Hang für die untenliegenden Grundstücke zum Problem werden kann, hat nicht nur die Gemeinde erkannt (Protokoll S. 13) und eine Sickerleitung verlegt, sondern auch die Beschwerdeführenden. Beim Bau des Wohnhauses auf der Parzelle aaa haben sie für den Fall einer Überbauung der Parzelle ddd vorsorglich Anschlüsse für eine später zu verlegende Sauberwasserleitung erstellt. Diese Anschlüsse sind derzeit nicht in Funktion und wurden verschlossen (Vernehmlassung zum Amtsbe- richt S. 3). Den Beschwerdeführenden war demnach schon beim Hausbau bewusst, dass nur die günstige Lage des eigenen Grundstücks mit der zu- sätzlichen Grünfläche unterhalb und der kommunalen Sickerleitung als Notauffang eine Versickerung des Dachwassers überhaupt zuliess. An- dernfalls hätten die Reservemeteorwasseranschlüsse keinen Sinn ge- macht. Das mit der Bewässerungsanlage zugeführte und zum Teil versi- ckerte Wasser verschärft die Situation zusätzlich und erhöht die Beanspru- chung der öffentlichen Leitung. Nach einhelliger Meinung des Gerichts scheint bei dieser Ausgangslage mit hoher Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ein Teil des auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden versickerten Wassers in die öffentliche Kanali- sation der Gemeinde gelangt. Es ist daher auch deshalb gerechtfertigt, - 16 - wenn für das Bewässerungswasser eine Abwasserbenützungsgebühr ver- langt wird. 7.3.5. Dieses Ergebnis wird noch bestätigt durch die Tatsache, dass das separat gemessene Wasser nicht nur für die Bewässerung gebraucht wird, sondern drei weitere Abgänge (zwei Wasserhähne und die Pooleinspeisung) belie- fert (Erw. 7.2.). Von einem geschlossenen System ohne Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung des Wassers kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Das wäre nach Bundesgericht aber eine Voraussetzung, um separat gemessenes Bewässerungswasser bei der Benützungsgebühr Ab- wasser in Abzug bringen zu können (vorne Erw. 6.5.). 8. Im Zusammenhang mit dem Amtsbericht wollte die Gemeinde die Entwäs- serungsleitungen der Parzelle aaa mittels Kanalfernsehaufnahmen prüfen. Diesem Ansinnen widersetzten sich die Beschwerdeführenden, insbeson- dere, weil anderweitig nachgewiesen sei, dass seinerzeit beim Hausbau keine Sickerleitung erstellt worden sei. Sie wehrten sich gegen den Eingriff in das Grundstück (der Schacht ist überdeckt) und die daraus entstehenden Kosten (Vernehmlassung zum Amtsbericht S. 3). Der Gemeinderat hielt am Begehren fest, weil die vorhandenen und nachgereichten Pläne wider- sprüchlich seien und das Vorgehen der Baubehörde beim Hausbau nicht mehr nachvollzogen werden könne. Schliesslich liess er stattdessen die kommunalen Leitungen in der C-Strasse auf Anschlüsse hin kontrollieren. Es wurde ein Sauberwasseranschluss mit ungeklärter Funktion im relevan- ten Leitungsabschnitt festgestellt. Ob die Sauberwasserleitung zum Grund- stück der Beschwerdeführenden führt, konnte dabei aber nicht geprüft wer- den (Amtsbericht S. 5 f.). Nachdem das Gericht für die zentrale Frage, ob durch den separat gemes- senen Frischwasserverbrauch in der Streitliegenschaft das Abwassersys- tem der Gemeinde Q. direkt oder indirekt beansprucht wird, auch ohne die Klärung der zusätzlichen Sauberwasserleitung zu einem Entscheid ge- langt, kann diese Unklarheit aus Sicht des SKE auf sich beruhen. Am Rande sei immerhin festgehalten, dass die Beweislosigkeit in diesem Punkt sich aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführenden (verweigerte Mit- wirkung) jedenfalls nicht zu ihren Gunsten hätte auswirken dürfen. 9. 9.1. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss gelange, die Voraussetzungen zur Erhebung einer Abwasserbenützungsgebühr für das separat gemes- sene Bewässerungswasser seien gegeben, verlangen die Beschwerdefüh- renden eine Reduktion der Gebühr gestützt auf § 55 Abs. 2 AR (Protokoll S. 15). Diese Bestimmung sei entgegen der Praxis des Gemeinderats nicht - 17 - restriktiv auszulegen. Deren Anwendung sei nicht auf gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzung zu beschränken, sondern müsse gleichermas- sen für alle, die ein grosse Menge Frischwasser bezögen, gelten (vorne Erw. 6.2.). Wirtschaftliche und fiskalische Überlegungen dürften nicht be- rücksichtigt werden (Protokoll S. 14). 9.2. § 55 Abs. 2 AR lautet: "2Die Benützungsgebühr kann durch den Gemeinderat ermässigt werden, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise grössere Mengen Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wer- den (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwas- ser usw.)." Der Gemeinderat hat die Bestimmung bisher nur auf gewerbliche und land- wirtschaftliche Betriebe angewendet (Protokoll S. 13), weil diese das Was- ser zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts brauchen. Die Bestimmung wird auch deshalb restriktiv angewendet, weil der nichthaushälterische Frischwasserverbrauch nicht gefördert werden soll (Protokoll S. 14). Die Gleichbehandlung privater Gartenbewässerungen innerhalb des Bauge- biets mit der Bewässerung von Kulturen in der Landwirtschaft oder in Gärt- nereien wird daher abgelehnt (Protokollauszug des Gemeinderats Wohlen vom 5. September 2016 S. 2). 9.3. 9.3.1. Ausnahmeregeln sind grundsätzlich weder restriktiv noch extensiv, son- dern nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen (BGE 118 Ia 179 sowie Bun- desgerichtsentscheide 1C_430/2007 vom 21. April 2008 Erw. 4.5 und 1C_207/2012 vom 15. März 2013 Erw. 2.3). Sie sind nur dann restriktiv auszulegen, wenn der Gesetzgeber es so will (Bundesgerichtsentscheid 1C_45/2010 vom 9. September 2010 Erw. 2.1). 9.3.2. Der Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Mass- gabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Es verbietet unter- schiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidun- gen zu Grunde liegen. Es untersagt aber auch die rechtliche Gleichbehand- lung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Der Gleichbehandlung unterliegen Tatbestände auch dann, wenn zwar nicht alle, aber die im Hinblick auf die anzuwendende Norm relevanten Tat- sachen gleich sind. Eine Abweichung von diesem Grundsatz kann zulässig sein, wenn die Gleichbehandlung von Ungleichem oder die Ungleichbe- handlung von Gleichem notwendig ist, um ein Regelungsziel zu erreichen. - 18 - Diesfalls ist eine Interessenabwägung zwischen Zielerreichung und Einhal- tung der Rechtsgleichheit vorzunehmen (Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrechts, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 572). 9.3.3. Der Wortlaut von § 55 Abs. 2 AR lässt eine Privilegierung von Nutzern über den umschriebenen Kreis hinaus zu, sofern die Kriterien (grössere Mengen Frischwasser werden nach Gebrauch nachgewiesenermassen und erlaub- terweise nicht in die Kanalisation abgeleitet) erfüllt sind. Die exemplarisch aufgezählten Bereiche betreffen ausschliesslich Nutzungen zu Erwerbs- zwecken. Die Bestimmung zielt auf die Erleichterung von jenen Produkti- onstätigkeiten ab, für welche Wasser ein wichtiges Element im Produkti- onsprozess ist und bei denen das Wasser nach Gebrauch nicht in die Ka- nalisation gelangt. In der Landwirtschaft und den Gärtnereien, die zum Kreis der Privilegierten gehören, wird das Wasser zwar wie vorliegend für die Bewässerung von Kulturen gebraucht. Es werden aber Pflanzen für den Verkauf oder zur Füt- terung von Tieren angebaut. Die Pflege eines Hausgartens, selbst eines hobbymässig unterhaltenen Nutzgartens, ist weder mit einer landwirt- schaftlichen Nutzung (vgl. Bundesgerichtsentscheid 2C_433/2015 vom 31. August 2015, Erw. 4 ff.) noch mit einer Gärtnerei gleichzustellen. Die gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung von Wasserbezügen je nach Verbrauchszweck ist demnach zulässig. Die Gemeinde ist nicht ge- zwungen, jedem Grossbezüger von Frischwasser eine Reduktion auf die Abwassergebühr zu gewähren, wenn dieses nach Gebrauch nur zum Teil in die Kanalisation gelangt. Das Interesse am haushälterischen Umgang mit Frischwasser darf bei der Anwendung der Ausnahmenorm berücksich- tigt werden. Für die Bereitstellung von Trinkwasser ist die Gemeinde ver- antwortlich. Der Wasserverbrauch wird nicht limitiert, der verschwenderi- sche Umgang mit Frischwasser nicht sanktioniert. Die Beschwerdeführen- den konnten ihre Bewässerungsanlage bewilligungsfrei installieren, obwohl darüber doppelt so viel Wasser wie für den Haushalt bezogen wird. Eine Privilegierung solcher Anlagen stünde dem berechtigten Anliegen der Ge- meinde, die Verschwendung von Trinkwasser zu verhindern, aber diamet- ral entgegen. Auch deshalb darf sie zwischen Grossbezügern mit und ohne Erwerbszweck unterscheiden und nur Ersteren einen Abzug auf die Ab- wasserbenützungsgebühr gewähren. Die Praxis der Gemeinde in Anwen- dung von § 55 Abs. 2 AR verletzt das Gleichbehandlungsgebot nicht. Die Beschwerdeführenden haben demnach auch keinen Anspruch auf eine Reduktion der Abwasserbenützungsgebühr gestützt auf 55 Abs. 2 AR. - 19 - 9.4. 9.4.1. Ein Teil des separat gemessenen Wassers gelangt direkt oder indirekt in die öffentliche Kanalisation (Erw. 7.2. und 7.3.4.). Wie gross dieser Anteil ist, lässt sich nicht genau bestimmen. Es dürfte sich aber um den geringe- ren Teil der gemessenen Menge handeln. Diesem Umstand kann bei der Berechnung der Benützungsgebühr Abwas- ser im Sinne einer ausnahmsweisen Reduktion nur Rechnung getragen werden, wenn dafür eine entsprechende gesetzliche Grundlage vorliegt (vgl. AGVE 2006 S. 365 ff.). Die Ausnahmeregelung von § 55 Abs. 2 AR ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (Erw. 9.3.3.). Eine andere Be- stimmung, auf die sich die Reduktion der Benützungsgebühr stützen liesse, gibt es, soweit ersichtlich, nicht, was von den Beschwerdeführenden auch nicht behauptet wird. Es bleibt daher beim reglementarisch vorgegebenen Berechnungsschematismus, wonach die Benützungsgebühr Abwasser sich nach dem Frischwasserbezug richtet. 9.4.2. Ein Abweichen vom Schematismus würde somit eine entsprechende ge- setzliche Grundlage voraussetzen. Es steht den Beschwerdeführenden frei, dieses Anliegen in die bevorstehende AR-Revision (Protokoll S. 6) ein- zubringen. 10. 10.1. Die Beschwerdeführenden haben gestützt auf Auskünfte der Gemeindebe- hörden einen zusätzlichen Wasserzähler zur Bemessung des Wasserbe- zugs für die Gartenpflege eingebaut. Es stellt sich die Frage, ob sie gestützt darauf vertrauen durften, dass ihnen die Abwasserbenützungsgebühr nach dem Einbau der Uhr reduziert wird. 10.2. Gemäss Bundesgericht (Urteil 2C_117/2010 vom 17. August 2010 Erw. 5.3.1) ist das Vertrauen berechtigt, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die recht- suchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können, und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfah- ren hat (vgl. auch BGE 131 II 636 f.; Bundesgerichtsentscheide 2C_6/2009 vom 26. August 2009 Erw. 3.2; 1C_140/2011 vom 4. Juli 2011 Erw. 6; Hä- felin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 654 ff. und N 667 ff.). - 20 - 10.3. Im vorliegenden Fall hat die Bauverwaltung die Anfragen der Beschwerde- führenden zur Gebührenreduktion beantwortet. Die kommunale Praxis zur Reduktion der Abwasserbenützungsgebühr wird vom Gemeinderat be- stimmt, wie in § 55 Abs. 2 AR festgehalten. Die Beschwerdeführenden konnten darüber nicht im Unklaren sein. Im Übrigen ist ihnen kein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden, nachdem die Gemeinde die Kosten für den (nutzlosen) Einbau des Wasserzählers übernimmt (Proto- koll S. 15). Mit der Verweigerung der Gebührenreduktion hat die Gemeinde kein berechtigtes Vertrauen verletzt. Es bleibt damit beim Ergebnis, dass kein Anspruch auf eine Reduktion der Abwasserbenützungsgebühr besteht. 11. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das separat gemessene Was- ser nicht ausschliesslich für die Bewässerung des Gartens genutzt wird (Erw. 7.2.) und ein Teil des über die Uhr bezogenen Wassers direkt oder indirekt in die Kanalisation gelangt, weshalb die Erhebung einer Abwasser- benützungsgebühr gerechtfertigt ist (Erw. 7.3.4. letzter Absatz). Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Gebühr gestützt auf § 55 Abs. 2 AR (Erw. 9.3.3. letzter Absatz). Eine alternative gesetzliche Grundlage für eine Ge- bührenreduktion liegt nicht vor (Erw. 9.4.1.). Es wurde kein berechtigtes Vertrauen verletzt (10.3.). Das Begehren um Reduktion der Abwasserbenützungsgebühr 2016 ist da- her abzuweisen. Dasselbe gilt auch für das die Folgejahre betreffende Feststellungsbegehren (Erw. 3.4.) 12. 12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von den Beschwer- deführenden zu übernehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der geleistete Kosten- vorschuss ist ihnen anzurechnen. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass neben der Reduktion der Abwasser- benützungsgebühr 2016 auch künftige Gebührenreduktionen verlangt wur- den, wird die Staatsgebühr auf Fr. 1'000.00 festgelegt. 12.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Die Einwohnerge- meinde Q. ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikosten zu er- setzen sind. - 21 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 264.00 und den Auslagen von Fr. 213.20, zusammen Fr. 1'477.20, sind von den Beschwerdeführenden zu tragen. Unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 ha- ben sie noch Fr. 477.20 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Beschwerdeführende (2; Vertreter) - Beschwerdegegnerin Mitteilung - Mitwirkende Fachrichterin, mitwirkender Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). - 22 - - 23 - Aarau, 10. Januar 2018 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller R. Gehrig