1. Die Beschwerden von A. und B. werden gutgeheissen und die verfügten Beiträge an die Wasserleitung L-Weg aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 120.00 und den Auslagen von Fr. 215.00, zusammen Fr. 1'335.00, sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen. Den Beschwerdeführern wird der je geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - A. - B. - Einwohnergemeinde Q. Mitteilung - mitwirkende Fachrichterin, mitwirkender Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde