5. 5.1. Die Kosten des Verfahrens sind nach dessen Ausgang zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Sie sind demnach von der Einwohnergemeinde Q. zu tragen. Nachdem die beiden Verfahren in einem Urteil erledigt werden können, wird die Staatsgebühr auf Fr. 1'000.00 reduziert. Den Beschwerdeführern sind die geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 1'200.00 (B.) bzw. Fr. 600.00 (A.) zurückzuerstatten. -9- 5.2. Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung nicht geschuldet (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Das Gericht erkennt: