4.2. Dabei hilft auch nicht, dass die vorgesehene Kalibererweiterung nach der Praxis durchaus einen beitragsfähigen Sondervorteil bewirken würde und die Beitragserhebung auch sonst auf Anhieb sachlich nicht zu beanstanden scheint (Protokoll S. 5). Die Frage, ob die erwähnte Kalibererweiterung für die Anstösser sogar eine erstmalige normkonforme Wassererschliessung zur Folge hat, mag ebenfalls auf sich beruhen. Dem Gemeinderat Q. wird abschliessend dringend empfohlen, das auch in weiteren Punkten mangelhafte WR (z.B. fehlerhaftes Rechtsmittel in § 24 Abs. 2 WR) vollständig zu überholen.