Für den vorliegend im Raum stehenden Leitungsersatz, welcher als Änderung der Anlage zu qualifizieren ist, kann daher gestützt auf das geltende WR tatsächlich kein Beitrag erhoben werden. Das Reglement müsste vorgängig angepasst werden. 4. 4.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das WR in doppelter Hinsicht (Erw. 3.5. und 3.6.) keine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Erschliessungsbeiträgen abgibt. Die Beschwerden von A. und B. sind daher gutzuheissen und die verfügten Beiträge an die Wasserleitung im L- Weg aufzuheben.