Im Unterschied zum WR werden gemäss Abwasserreglement der Gemeinde Q. Änderungen und Erneuerungen bestehender Abwasseranlagen beitragspflichtig erklärt (vgl. § 41 lit. d Abwasserreglement). Da die beiden Reglemente für Wasser und Abwasser gleichzeitig erlassen wurden, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für die Sachverhalte Änderung und Erneuerung bewusst unterschiedliche Regelungen treffen wollte. Im WR ist also von einem bewussten gesetzlichen Schweigen auszugehen. Für den vorliegend im Raum stehenden Leitungsersatz, welcher als Änderung der Anlage zu qualifizieren ist, kann daher gestützt auf das geltende WR tatsächlich kein Beitrag erhoben werden.