3.6.2. Nach dem Wortlaut von § 23 Abs. 1 und 2 WR haben die Grundeigentümer Beiträge an die systematische Erschliessung von Bauzonen sowie an Leitungen, die Bauten ausserhalb der Baugebiets an das Versorgungsnetz anschliessen, zu bezahlen. Dagegen sind Änderung und Erneuerung von -8- bestehenden Wassererschliessungsanlagen im WR nicht explizit als Abgabetatbestand enthalten. Insofern wäre den Beschwerdeführern (Erw. 3.6.1.) beizupflichten.