Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen die mangelhafte Bemessungsgrundlage im Reglement auch nicht zu ersetzen. Es lassen sich daraus keine Vorgaben zur Kostenaufteilung zwischen öffentlicher Hand und Privaten sowie zur Abstufung zwischen Grob- und Feinerschliessung ableiten. Es bleibt daher beim Ergebnis, dass das WR in Bezug auf die Bemessungsgrundlagen den Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage nicht genügt. 3.6. 3.6.1. Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, dass nach WR nur Neuerschliessungen beitragspflichtig seien, nicht aber der Ersatz einer Leitung.