Anhand des WR ist nicht abschätzbar, wie hoch ein allfälliger Beitrag ausfallen könnte. Dem Reglement fehlen die Bemessungsgrundlagen für die Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und Grundeigentümern, was als gravierender Mangel zu werten ist. Der Mangel wird durch die angeblich konstante Praxis des Gemeinderats – wie an der Verhandlung vom 4. Juli 2018 vorgetragen, aber nicht weiter belegt (Protokoll S. 4 f.) – nicht behoben. Bei den Erschliessungsbeiträgen geht es regelmässig um hohe Beträge, weshalb die Anforderungen an eine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage für die Abgabenerhebung umso weniger gelockert werden dürfen.