Der Gemeinderat hat also einen Spielraum von 100 %, was nach der Rechtsprechung nicht tolerierbar ist. Daran ändert nichts, dass er diesen vorliegend sehr moderat genutzt hat, indem er von den Beitragspflichtigen nur den Minimalbeitrag an Feinerschliessungen gemäss Bundesrecht verlangt hat (vorne A.2.; Art. 1 Abs. 1 lit. b VWEG). Im selben Umfang beteiligt sich die Gemeinde auch an den Kosten für den Strassenbau K und L-Weg, kann sich dort aber auf die detaillierteren Vorgaben von § 25 des kommunalen Strassenreglements vom 24. November 2000 stützen.