3.5.2. Das WR legt zwar die maximal mögliche Belastung fest (gesamte Erstellungskosten, wenn weder die WV noch Dritte etwas bezahlen). Zur Aufteilung der Kosten zwischen WV und Grundeigentümern enthält es aber keinerlei Anhaltspunkte. Es gibt auch keine Unterscheidung zwischen Projekten der Grob- und der Feinerschliessung, wie es andernorts üblich ist (vgl. auch § 17 des kantonalen Musterreglements "Finanzierung von Erschliessungsanlagen"). Der Gemeinderat hat also einen Spielraum von 100 %, was nach der Rechtsprechung nicht tolerierbar ist.