Zu diesem Ergebnis kam auch das Aargauische Verwaltungsgericht in einem ausführlich begründeten Entscheid vom 12. Juni 1997 (publiziert in der AGVE 1998 S. 179 ff.). Es führte aus, es fehle dem Bundesrecht eine Regelung, ob und in welcher Weise das öffentliche Interesse an der Erschliessung in die Bemessung der Abgabe einzubeziehen sei. Das gelte selbst unter Einbezug der VWEG. Denn die Spanne des vom Gemeinwesen zu übernehmenden Anteils (Groberschliessung 0 % - 70%; Feinerschliessung 0 % - 30 %) sei immer noch erheblich.