Gemäss Bundesgericht ist Art. 6 WEG keine gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Erschliessungsbeiträgen, sondern eine Vorgabe an die kantonalen Gesetzgeber (Entscheid 2C_1131/2014 vom 5. November 2015, Erw. 2.2.2). Das kantonale Recht hat eigenständige Bedeutung; es ist nicht bloss Feinregulierung der zu erhebenden Abgaben. Daran ändern Art. 1 ff. VWEG nichts (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 290). Zu diesem Ergebnis kam auch das Aargauische Verwaltungsgericht in einem ausführlich begründeten Entscheid vom 12. Juni 1997 (publiziert in der AGVE 1998 S. 179 ff.).