Das kantonale Recht enthält ebenfalls keine Bestimmung, auf welche bei fehlender kommunaler Regelung zurückgegriffen werden könnte. Demgegenüber legt das Bundesrecht fest, dass die Grundeigentümer angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung zu leisten und die Kosten der Feinerschliessung ganz oder zum überwiegenden Teil zu tragen haben (Art. 6 Abs. 1 und 2 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes [WEG; SR 843] vom 4. Oktober 1974). In der zugehörenden Verordnung werden diese Vorgaben verdeutlicht. Danach hat die Gesamtheit der Grundeigentümer wenigstens 30 % der Kosten von Groberschliessungsanlagen und wenigstens 70 % der Kosten von Feinerschliessungsanlagen zu