Gemäss § 23 Abs. 4 WR darf der Anteil aller Grundeigentümer maximal die Kosten der Leitung abzüglich der Beiträge der WV und Dritter betragen. Daraus ist zu schliessen, dass die WV jeweils einen Anteil der Leitungskosten übernimmt. In welchen Fällen und in welcher Höhe die WV einen Beitrag leistet, ist auch nicht ansatzweise geregelt. Die Festlegung wird offenbar dem Gemeinderat überlassen (§ 24 Abs. 1 WR letzter Satz).