Die Bemessungsgrundlagen für den Erschliessungsbeitrag sind jedoch wenig konkretisiert. Die Beschwerdeführer haben das WR als Rechtsgrundlage zwar nicht bemängelt. Da dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht aber grosses Gewicht zukommt (Erw. 3.1.), ist von Amtes wegen zu prüfen, ob das WR die Anforderungen auch in Bezug auf die Bemessungsgrundlagen erfüllt. -6- 3.5. 3.5.1. Die Beitragsfestsetzung geschieht in zwei Stufen. Zuerst sind die Kostenanteile festzulegen, die von der Gemeinde bzw. der Gesamtheit der Grundeigentümer zu tragen sind. Danach ist Zweiterer auf die einzelnen Grundstückeigentümer aufzuteilen.