Den Grundeigentümern dürfen maximal die Kosten der neuen Leitung abzüglich der Leistungen der WV und Dritter auferlegt werden (§ 23 Abs. 4 WR). Schuldner der Baubeiträge sind die Grundeigentümer im Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (§ 23 Abs. 5 WR). Die Beiträge sind nach Massgabe der entstandenen Kosten, gegebenenfalls in Raten, fällig. Darüber entscheidet der Gemeinderat (§ 23 Abs. 6 WR). Fällig gewordene Beiträge sind zu verzinsen (§ 23 Abs. 7 WR). Zum Beitrag kommen die Mehrwertsteuern hinzu (MWST; § 19 Abs. 6 WR und § 27 Abs. 8 WR).