Gemäss WR erhebt die Gemeinde von den Benützern Anschlussgebühren, Baubeiträge und Wasserzinsen (§ 20 WR). Baubeiträge sind an den Bau von Leitungen zur Erschliessung des Baugebiets sowie von Leitungen zum Anschluss von Bauten ausserhalb des Baugebiets zu bezahlen (§ 23 Abs. 1 WR). Erstellt die Wasserversorgung Q. (WV) im Rahmen der systematischen Erschliessung von Bauzonen Wasserleitungen, haben die Grundeigentümer entsprechend der neu erschlossenen Grundstücksfläche Baubeiträge zu leisten (Perimetersystem; § 23 Abs. 2 WR). Den Grundeigentümern dürfen maximal die Kosten der neuen Leitung abzüglich der Leistungen der WV und Dritter auferlegt werden (§ 23 Abs. 4 WR).