1.5. Die Beschwerdeführer, Vater und Sohn, haben zwar separate Eingaben eingereicht, inhaltlich stimmen diese aber weitgehend überein. Antrag und Begründung weichen nur in Details voneinander ab. Es wurde bereits eine gemeinsame Verhandlung durchgeführt, was von den Parteien, insbesondere auch von den Beschwerdeführern, ohne weiteres akzeptiert wurde. Wie zu zeigen sein wird (nachstehend Erw. 3.), sind für die Beurteilung auch dieselben Rechtsgründe massgeblich. Die Verfahren werden daher zusammengelegt und in einem Entscheid behandelt. 2. Vorliegend sind nur die Beiträge an die Wasserleitung L-Weg von Fr. 8'291.00 bzw. von Fr. 17'173.00 umstritten (Protokoll S. 2).