1.2. Bei den angefochtenen Entscheiden vom 19. Juni 2017 handelt es sich um Einspracheentscheide in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerden zuständig. 1.3. Die Beschwerdeführer haben als jeweils Beitragsbelastete ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung der Einspracheentscheide. Sie sind ohne weiteres zur Beschwerdeführung berechtigt (§ 42 lit. a VRPG). -4- 1.4. Auf die im Übrigen form- und fristgerechten Beschwerden ist einzutreten.