Gegen die negativen Einspracheentscheide erhoben B. und A. am 16. Juli 2017 bzw. 17. Juli 2017 je eine Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE). Sie beantragen, auf den Beitrag an die Wasserversorgung sei jeweils zu verzichten. B.2. Nach Eingang der geforderten Kostenvorschüsse (Schreiben SKE vom 19. Juli 2017) ersuchte das Gericht den Gemeinderat Q., zu den beiden Begehren Stellung zu nehmen. Dieser kam der Aufforderung mit Schreiben vom 23. August 2017 nach. Die Beschwerdeführer liessen die Frist zu einer zweiten, freiwilligen Stellungnahme (Schreiben SKE vom 29. August 2017) ungenutzt verstreichen.