{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-07-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2017-15_2018-07-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5293", "Checksum": "f1c48e2af2451a7498867db2c0861cfb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2017.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 04.07.2018 4-BE.2017.15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 04.07.2018 4-BE.2017.15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 04.07.2018 4-BE.2017.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:38", "Checksum": "990ed23fedd3e737d457b73bc9fe82d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 04.07.2018 4-BE.2017.15\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2017.15\n4-BE.2017.16\n\nUrteil vom 4. Juli 2018\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichterin B. Bärtschi\nRichter M. Perrinjaquet\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerde- A._____\nführer\n(4-BE.2017.15)\n\nBeschwerde- B._____\nführer\n(4-BE.2017.16)\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand ursprünglicher Beitragsplan (Erschliessung K und L-Weg; Wasser)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.1.\nIn der Gemeinde Q. wurden die Strassen K und L-Weg ausgebaut sowie\ndie Wasserleitung im L-Weg ersetzt. Projekt und Beitragspläne zur \"Erschliessung K und L-Weg\" lagen vom 20. März 2017 bis 19. April 2017\ngleichzeitig öffentlich auf. Die Bauarbeiten sind bereits weit fortgeschritten.\n\nA.2.\nDie Baukosten sollen von der Gemeinde und den anstossenden Grundeigentümern gemeinsam getragen werden (Grundeigentümer 70 %, Gemeinde 30 % [vgl. Kostenteiler in Projektmappe Erschliessung L-Weg]). Sie\nbelaufen sich auf:\n\nStrassenbau K Fr. 320'000.00\nStrassenbau L-Weg Fr. 235'000.00\nWasserversorgung L-Weg Fr. 110'000.00\nTotal Fr. 665'000.00\n\nA.3.\nA. ist Eigentümer der Parzelle aaa, die mit je einer Teilfläche in den Perimetern K und L-Weg liegt. Die Gemeinde auferlegte ihm folgende Erschliessungsbeiträge:\n\nStrassenbau K Fr. 10'925.00\nStrassenbau L-Weg Fr. 13'819.00\nWasserleitung L-Weg Fr. 8'291.00\n\nA.4.\nB. ist Eigentümer der Parzellen bbb und ccc im Perimeter L-Weg. Es wurden ihm folgende Erschliessungsbeiträge auferlegt:\n\nStrassenbau L-Weg / Parzelle ccc Fr. 8'818.00\nStrassenbau L-Weg / Parzelle bbb Fr. 28'622.00\nWasserleitung L-Weg Fr. 17'173.00\n\nA.5.\nMit Eingabe vom 27. März 2017 erhob A. Einsprache gegen den ihm auferlegten Beitrag an die Wasserleitung. B. wehrte sich mit Einsprache vom\nselben Datum gegen den Wasserleitungsbeitrag und den Strassenbaubeitrag für die Parzelle ccc. Am 7. Juni 2017 führten Vertreter der Gemeinde\nmit den Einsprechern je eine Einigungsverhandlung durch. Anschliessend\nwies der Gemeinderat die Einsprachen gegen den \"Beitragsplan Strassenbau K / L-Weg\" je mit Entscheid vom 19. Juni 2017 ab (Protokollauszüge).\n\nB.1.\n-3-\n\nGegen die negativen Einspracheentscheide erhoben B. und A. am 16. Juli\n2017 bzw. 17. Juli 2017 je eine Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE). Sie beantragen,\nauf den Beitrag an die Wasserversorgung sei jeweils zu verzichten.\n\nB.2.\nNach Eingang der geforderten Kostenvorschüsse (Schreiben SKE vom\n19. Juli 2017) ersuchte das Gericht den Gemeinderat Q., zu den beiden\nBegehren Stellung zu nehmen. Dieser kam der Aufforderung mit Schreiben\nvom 23. August 2017 nach. Die Beschwerdeführer liessen die Frist zu einer\nzweiten, freiwilligen Stellungnahme (Schreiben SKE vom 29. August 2017)\nungenutzt verstreichen.\n\nC.\nDas Gericht führte am 4. Juli 2018 eine gemeinsame Augenscheinverhandlung mit beiden Beschwerdeführern durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1)\nund fällte nach anschliessender Beratung den vorliegenden Entscheid.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem\nBeitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide\nkönnen innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht\nangefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).\n\n1.2.\nBei den angefochtenen Entscheiden vom 19. Juni 2017 handelt es sich um\nEinspracheentscheide in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG.\nDas Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerden zuständig.\n\n1.3.\nDie Beschwerdeführer haben als jeweils Beitragsbelastete ein eigenes,\nschutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung der Einspracheentscheide. Sie sind ohne weiteres zur Beschwerdeführung berechtigt\n(§ 42 lit. a VRPG).\n-4-\n\n1.4.\nAuf die im Übrigen form- und fristgerechten Beschwerden ist einzutreten.\n\n1.5.\nDie Beschwerdeführer, Vater und Sohn, haben zwar separate Eingaben\neingereicht, inhaltlich stimmen diese aber weitgehend überein. Antrag und\nBegründung weichen nur in Details voneinander ab. Es wurde bereits eine\ngemeinsame Verhandlung durchgeführt, was von den Parteien, insbesondere auch von den Beschwerdeführern, ohne weiteres akzeptiert wurde.\nWie zu zeigen sein wird (nachstehend Erw. 3.), sind für die Beurteilung\nauch dieselben Rechtsgründe massgeblich. Die Verfahren werden daher\nzusammengelegt und in einem Entscheid behandelt.\n\n2.\nVorliegend sind nur die Beiträge an die Wasserleitung L-Weg von Fr.\n8'291.00 bzw. von Fr. 17'173.00 umstritten (Protokoll S. 2).\n\nDie Beschwerdeführer haben die ihnen auferlegten Strassenbaubeiträge\n(vorne A.3. und A.4.) vor Gericht nicht (mehr; A.5.) angefochten.\n\n"}