Der Streitwert liegt im untersten Bereich der Abstufung. Der Aufwand und die Schwierigkeit werden als mittel beurteilt. Das Vertretungsmandat beschränkte sich allerdings auf die Teilnahme an der Verhandlung vom 20. Juni 2018; Rechtsschriften musste die Vertreterin keine einreichen. Die Entschädigung ist aus diesem Grund um 33 % zu reduzieren. Unter Beachtung aller gegebenen Umstände ist eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'100.00 (inkl. MWST und Auslagen; § 8c AnwT) angemessen. - 19 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.