Die Beschwerdeführerin hat der Gemeinde noch Anschlussgebühren Was- ser- und Abwasser von zusammen Fr. 90'490.85 (Fr. 74'839.10 + Fr. 15'651.75) zu bezahlen. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten sind nach Ausgang des Verfahrens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin unterliegt, weshalb sie die Kosten zu tragen hat. Der geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet. - 18 - 6.2. Die Parteikosten sind nach demselben Schlüssel zu verteilen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin daher auch die Parteikosten zu ersetzen.