5. 5.1. Abschliessend ist zu prüfen, ob die verfügten Anschlussgebühren Wasser und Abwasser den vorstehenden Erwägungen entsprechen. Die Beschwerdeführerin hat die Gebührenberechnungen ausser in Bezug auf die Abzüge früherer Anschlussgebühren nicht beanstandet. 5.2. Basis der Gebührenberechnungen ist der Gesamtgebäudeversicherungswert der Überbauung von Fr. 4'218'000.00. Dieser Wert ist unumstritten und entspricht den gemeldeten Schätzwerten an die Gemeinde (Vernehmlassungsbeilagen 5-9).