4.7.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die in Q. praktizierte Anrechnungsmethode die grundsätzlich erwünschte Gleichbehandlung von Um-, Aus-, An- und Erweiterungsbau mit den Ersatzbauten (vorne Erw. 4.5.1.) zwar nicht ideal erfüllt; die von der Gemeindeversammlung erlassenen, aktuell gültigen Reglemente (AR und WR) werden aber von der Bundesgerichtspraxis toleriert. Es bleibt damit unverändert (Erw. 4.6.2. am Ende) beim Abzug der nachgewiesenermassen bezahlten Anschlussgebühren für Abwasser von Fr. 1'815.00. - 17 -