Das harmoniere mit dem Umstand, dass die öffentlichen Versorgungsnetze, die zu den seinerzeitigen tieferen Baukosten erstellt worden seien, ihrerseits altern und zu heutigen Kosten nach dem aktuellen Tarif ausgebaut werden müssten. Wäre der Abzug früherer Anschlussgebühren bei Ersatzbauten nach dem aktuellen Tarif zu gewähren, müssten für eigentliche Neubauten zum Ausgleich entsprechend höhere Gebühren verlangt werden, was unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nicht unproblematisch wäre (vgl. Bundesgerichtsentscheid 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005, Erw. 3.3.3; bestätigt im Entscheid 2C_722/2009 vom 8. November 2010, Erw. 3.5.2).