Je älter die beseitigte Altbaute gewesen sei, desto niedriger falle der mögliche Abzug für die bereits bezahlten Anschlussgebühren aus, sei es, weil der massgebende Gebäudeversicherungswert damals entsprechend tiefer gewesen sei oder weil gar keine oder eine nach einem anderen Kriterium bemessene (regelmässig ebenfalls niedrige) Anschlussgebühr erhoben worden sei. Je jünger die beseitigte Baute gewesen sei, desto eher entspreche die abziehbare Anschlussgebühr den heutigen Bemessungskriterien.