4.7.2. Das Bundesgericht hat sich im bereits erwähnten Entscheid vom 18. Mai 2005 auch zu diesem Punkt geäussert. Es hat ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, wenn nur die effektiv bezahlten Beträge angerechnet würden. Je älter die beseitigte Altbaute gewesen sei, desto niedriger falle der mögliche Abzug für die bereits bezahlten Anschlussgebühren aus, sei es, weil der massgebende Gebäudeversicherungswert damals entsprechend tiefer gewesen sei oder weil gar keine oder eine nach einem anderen Kriterium bemessene (regelmässig ebenfalls niedrige) Anschlussgebühr erhoben worden sei.