4.7. Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, es sei der Zeitablauf zwischen Gebührenzahlung 1981 und heute einzurechnen (Erw. 4.1.). Wie diese Forderung umzusetzen wäre, konnte die Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 20. Juni 2018 nicht erklären (Protokoll S. 6). 4.7.1. Gemäss § 50 Abs. 3 WR sind die seinerzeit bezahlten einmaligen Abgaben in Franken ohne Zinsaufrechnung anzurechnen. Gemäss § 38 AR sind die seinerzeit bezahlten einmaligen Abgaben (Anschlussgebühr und Klärbeitrag) anzurechnen. Es gibt keine Anhaltspunkte im AR, die etwas anderes als die Anrechnung der effektiv geleisteten Zahlungen nahelegen würden. - 16 -