Nachdem beide Parteien bereits in den ihnen zugänglichen Quellen erfolglos nach weiteren Belegen gesucht haben, sieht auch das Gericht keine Möglichkeit, wie frühere Zahlungen nachgewiesen werden könnten. Es bestehen weder für die eine noch die andere Seite derart langfristige Aktenaufbewahrungspflichten. Es ist zudem durchaus möglich, dass die Altbauten kostenlos angeschlossen wurden, da bei Erlass der ersten Wasserbzw. Abwasserreglemente in den 1960er-Jahren die bestehenden Anschlüsse nicht in allen Gemeinden konsequent belastet wurden (Protokoll S. 6). Es bleibt daher beim Abzug der nachweislich bezahlten Kanalisationsanschlussgebühr von 1981.