Der von der Beschwerdeführerin verlangte Nachweis der Anschlussgebührenzahlungen für die Altbauten ist ungleich schwieriger. Die Zahlungen können weit zurückliegen und von einem oder mehreren früheren Eigentümern erbracht worden sein. Die Beschwerdeführerin hat einzig die Rechnung der Gemeinde an den Rechtsvorgänger vom 3. März 1981 betreffend Kanalisationsanschlussgebühr über Fr. 1'815.00 eingereicht (Beschwerdebeilage 3). Es soll sich um die Anschlussgebühr für einen landwirtschaftlichen Erweiterungsbau handeln (Beschwerde S. 1).