Bei den in der Regel älteren Abbruchobjekten, die allenfalls mehrmals die Hand gewechselt haben, stehen diese Belege nicht ohne weiteres zur Verfügung (vgl. dazu auch nachstehend Erw. 4.6.). Die Beweisproblematik diskriminiert die Abgabepflichtigen bei Ersatzbauten im Vergleich zu jenen von Umbauten also noch zusätzlich. Es wäre daher zu begrüssen, wenn die Anschlussgebühren für Ersatzbauten und Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten reglementarisch gelegentlich vereinheitlicht würden. 4.6. Die Beschwerdeführerin wirft dem Gemeinderat vor, er habe nicht alle Belege früherer Anschlussgebührenzahlungen vorgelegt.