Die Gebührenhöhe für die vergleichbaren Abgabetatbestände gehen, je nach Zuordnung, aufgrund der unterschiedlichen Bemessungsmethoden weit auseinander, was unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots Fragen aufwerfen kann. Negativ ist bei der Q. Regelung auch, dass sie den Abgabepflichtigen bei Ersatzbauten den Nachweis früherer Zahlungen für die Abbruchbauten auferlegt. Bei den in der Regel älteren Abbruchobjekten, die allenfalls mehrmals die Hand gewechselt haben, stehen diese Belege nicht ohne weiteres zur Verfügung (vgl. dazu auch nachstehend Erw.